
Dienstwagen als Arbeitsentgelt: Warum die Privatnutzung pfändungsrechtlich relevant ist
Die private Nutzung eines Dienst-Pkw ist arbeitsrechtlich nicht nur ein angenehmer Zusatzvorteil, sondern regelmäßig Teil der Vergütung. Wird einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, liegt ein Sachbezug vor. Dieser Sachbezug kann grundsätzlich wirksam als Bestandteil des Arbeitsentgelts vereinbart werden.
Allerdings setzt § 107 Abs. 2 GewO enge Grenzen. Der Arbeitgeber darf Arbeitsentgelt nicht beliebig durch Sachleistungen ersetzen. Entscheidend ist insbesondere § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO: Der Wert der vereinbarten Sachbezüge darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitnehmer jedenfalls der unpfändbare Teil seines Einkommens in Geld verbleibt.
Die Berechnung des pfändbaren Einkommens ist daher nicht nur bei Lohnpfändungen relevant. Sie spielt auch dann eine zentrale Rolle, wenn Arbeitgeber einen Teil der Vergütung durch die Privatnutzung eines Dienstwagens erfüllen wollen.
Die Kernaussage des BAG: Überschreitet der Sachbezugswert den pfändbaren Betrag, ist die Vereinbarung nichtig
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 38/25 – klargestellt: Übersteigt der Wert der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienst-Pkw in einem Monat den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts, ist die Vereinbarung über diesen Sachbezug in diesem Monat insgesamt nichtig.
Die Folge ist erheblich. Der Arbeitgeber kann sich in diesen Monaten nicht darauf berufen, er habe den Vergütungsanspruch durch Überlassung des Fahrzeugs erfüllt. Bei der Privatnutzung eines Dienst-Pkw handelt es sich nach der Entscheidung um einen unteilbaren Sachbezug. Das bedeutet: Der Sachbezug kann nicht anteilig wirksam bleiben und nur teilweise unwirksam sein.
Ist der Sachbezugswert höher als der pfändbare Teil des Einkommens, muss der Arbeitgeber den Wert des Sachbezugs zusätzlich in Geld auszahlen. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelte Wert, also ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung.
So wird das pfändbare Einkommen bei Dienstwagenüberlassung berechnet
Für die Berechnung ist zunächst das Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO zu bestimmen. Erhält der Arbeitnehmer neben Geldlohn auch Naturalleistungen, sind Geld- und Naturalleistungen nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO zusammenzurechnen.
Bei einem privat nutzbaren Dienstwagen ist als Wert der Naturalleistung der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzusetzen. Das ist regelmäßig ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung.
Wichtig ist jedoch: Der zusätzliche geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der sogenannten 0,03-Prozent-Regelung ist bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. Nach der BAG-Rechtsprechung handelt es sich insoweit nicht um einen Sachbezug im Sinne des § 107 Abs. 2 GewO und auch nicht um eine Naturalleistung im Sinne des § 850e Nr. 3 ZPO.
Von der so gebildeten Bruttogröße sind anschließend die pfändungsrechtlich maßgeblichen Abzüge vorzunehmen, insbesondere Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern sind auch die entsprechenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, soweit sie gesetzlich geschuldet sind; Arbeitgeberzuschüsse sind gegenzurechnen.
Unterhaltspflichten, Ehegatteneinkommen und Kinder: Was bei den Pfändungsfreigrenzen zählt
Die Höhe des pfändbaren Einkommens hängt wesentlich davon ab, wie viele unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind. Ehegatten und Kinder können die Pfändungsfreigrenzen erhöhen. Allerdings gilt dies nicht schematisch.
Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte, kann sie bei der Berechnung ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Das BAG hält insoweit eine entsprechende Anwendung von § 850c Abs. 6 ZPO für möglich. Maßgeblich ist eine Billigkeitsentscheidung. Es kommt darauf an, ob und in welchem Umfang der eigene Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person durch eigene Einkünfte gedeckt ist.
Im entschiedenen Fall wurde die berufstätige Ehefrau des Arbeitnehmers aufgrund eigener Einkünfte nicht berücksichtigt. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder wurden nicht vollständig, sondern nur anteilig berücksichtigt, weil beide Elternteile zum Familienunterhalt beitrugen. Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei der Berechnung nicht nur die bloße Anzahl der Familienangehörigen betrachten, sondern auch deren eigene Einkünfte und die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Gerade bei verheirateten Arbeitnehmern mit berufstätigem Ehepartner kann sich dadurch der pfändbare Betrag deutlich anders darstellen als bei einer rein formalen Betrachtung der Unterhaltspflichten.
Praktische Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer eröffnet die Entscheidung erhebliche Nachzahlungsansprüche, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung eines Dienstwagens auf das Arbeitsentgelt angerechnet hat, obwohl der Sachbezugswert den pfändbaren Teil des Einkommens überstieg. In solchen Monaten kann der Arbeitnehmer Zahlung in Höhe des Sachbezugswerts verlangen.
Für Arbeitgeber besteht ein erhebliches Abrechnungsrisiko. Die Dienstwagenüberlassung darf nicht isoliert lohnsteuerlich betrachtet werden. Neben der steuerlichen Bewertung ist zwingend zu prüfen, ob die Vorgaben des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO eingehalten werden. Dies gilt insbesondere bei Arbeitnehmern mit niedrigerem oder mittlerem Einkommen, mehreren Unterhaltspflichten, Teilzeitbeschäftigung, Elternzeitphasen, längeren Krankheitszeiten oder sonstigen schwankenden Vergütungsbestandteilen.
Arbeitgeber sollten Dienstwagenvereinbarungen daher regelmäßig überprüfen und monatlich kontrollieren, ob der Wert der Privatnutzung den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts übersteigt. Arbeitnehmer wiederum sollten ihre Entgeltabrechnungen prüfen lassen, wenn der Dienstwagen als geldwerter Vorteil ausgewiesen wird und zugleich der ausgezahlte Nettolohn auffällig niedrig ist.
Die aktuelle BAG-Rechtsprechung macht deutlich: Die Privatnutzung eines Dienst-Pkw ist kein bloßer Abrechnungsposten. Sie kann unmittelbar darüber entscheiden, ob Vergütungsansprüche erfüllt sind oder ob dem Arbeitnehmer zusätzliche Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen.