Kündigung per Einwurfeinschreiben: Wann das Kündigungsschreiben zugeht

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Kündigung per Einwurfeinschreiben: Wann das Kündigungsschreiben zugeht

15. September 2024 · Rechtsanwalt Ismail Araz

Kündigung per Einwurfeinschreiben: Viele Arbeitgeber verschicken Kündigungen als Einwurfeinschreiben, weil sie glauben, damit den Zugang sicher nachweisen zu können. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Annahme in zwei Entscheidungen eingegrenzt. Wann eine Kündigung per Einwurfeinschreiben zugeht, was Arbeitgeber im Streitfall beweisen müssen und was das für die dreiwöchige Klagefrist bedeutet, erläutert dieser Beitrag.

Wann eine Kündigung zugeht

Eine schriftliche Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Zugegangen ist sie, sobald sie in seinen Machtbereich gelangt und er unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Der eigene Briefkasten gehört zum Machtbereich. Ob der Arbeitnehmer den Brief tatsächlich öffnet, ob er im Urlaub ist oder ob er den Briefkasten erst am nächsten Tag leert, spielt keine Rolle; maßgeblich ist eine generalisierende Betrachtung (BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23, Rn. 10).

Ein Brief, der zu den üblichen Postzustellzeiten eingeworfen wird, geht deshalb noch am selben Tag zu, weil nach der Verkehrsanschauung erwartet werden kann, dass der Briefkasten nach der Zustellung geleert wird (Rn. 11). Das ist vor allem für Kündigungsfristen wichtig: Eine Kündigung, die am letzten Tag vor Beginn der Frist zur üblichen Zeit im Briefkasten liegt, wahrt die Frist.

BAG 2024: Einwurf zu den üblichen Zustellzeiten

Im Fall des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2024 war unstreitig, dass ein Postbediensteter die Kündigung am 30. September 2021 in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen hatte. Streitig war nur die Uhrzeit. Das Gericht nahm einen Anscheinsbeweis dafür an, dass Bedienstete der Deutschen Post Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen (Rn. 16). Die Arbeitnehmerin hätte konkrete Umstände vortragen und beweisen müssen, die für einen ungewöhnlich späten Einwurf sprechen; eine Erklärung mit Nichtwissen genügte nicht (Rn. 14, 17). Die Kündigung war daher am 30. September zugegangen und wahrte die Kündigungsfrist zum Jahresende.

BAG 2025: Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus beweisen den Zugang nicht

Anders liegt es, wenn der Arbeitnehmer bestreitet, die Kündigung überhaupt erhalten zu haben. Für den Zugang trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Im Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Einlieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens zusammen mit dem online abrufbaren Sendungsstatus keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründet. Der Einlieferungsbeleg zeigt nur, dass ein Brief bei der Post aufgegeben wurde. Der Sendungsstatus lässt nicht erkennen, wer den Brief wann und wo eingeworfen hat, und ersetzt den Auslieferungsbeleg nicht.

Der Bundesgerichtshof hat einen Anscheinsbeweis nur angenommen, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch der Auslieferungsbeleg vorgelegt wird und das vorgesehene Zustellverfahren eingehalten wurde (BGH, Urteil vom 27. September 2016 – II ZR 299/15). Im Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte der Arbeitgeber den Auslieferungsbeleg nicht angefordert, obwohl die Deutsche Post ihn 15 Monate aufbewahrt, und auch keinen Zeugen für den Einwurf benannt. Er konnte den Zugang deshalb nicht beweisen; das Arbeitsverhältnis war durch diese Kündigung nicht beendet.

Was Arbeitgeber bei der Kündigung per Einwurfeinschreiben beachten sollten

  • Die sicherste Zustellung ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder der Einwurf durch einen Boten, der den Inhalt des Umschlags kennt, den Einwurf mit Datum und Uhrzeit dokumentiert und als Zeuge zur Verfügung steht.
  • Wer ein Einwurfeinschreiben verwendet, sollte den Auslieferungsbeleg innerhalb der Aufbewahrungsfrist bei der Deutschen Post anfordern, spätestens wenn der Arbeitnehmer den Zugang bestreitet.
  • Der Inhalt des Briefes ist mit keinem Einschreiben bewiesen. Auch dafür braucht es einen Zeugen, der die Kündigung kuvertiert hat.
  • Bei knappen Kündigungsfristen sollte die Kündigung so früh versandt werden, dass ein Zugang vor Fristbeginn auch bei Verzögerungen gesichert ist.

Was Arbeitnehmer wissen sollten: Die Klagefrist läuft ab Zugang

Gegen die Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Die Frist beginnt mit dem Einwurf in Ihren Briefkasten, nicht erst mit dem Öffnen des Briefes. Rechnen Sie deshalb vorsichtshalber ab dem frühesten möglichen Zugangstag, notieren Sie, wann Sie den Brief vorgefunden haben, und bewahren Sie den Umschlag auf. Ob der Arbeitgeber den Zugang beweisen kann, ist eine Frage für den Prozess; die Klagefrist sollten Sie davon nicht abhängig machen.

Quellen: BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23, ECLI:DE:BAG:2024:200624.U.2AZR213.23.0; BAG, Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24, ECLI:DE:BAG:2025:300125.U.2AZR68.24.0; BGH, Urteil vom 27. September 2016 – II ZR 299/15, BGHZ 212, 104; § 130 BGB; § 4 KSchG. Randnummern beziehen sich auf das Urteil 2 AZR 213/23. Stand: Oktober 2026.

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Rechtsanwalt Ismail Araz, Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in seiner Kanzlei am Neuen Wall 8. Termine vereinbaren Sie unter 040 35 71 86 72 oder per E-Mail an info@kanzlei-araz.de.

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