Trunkenheit im Verkehr: Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr sicher fahren kann, macht sich nach § 316 StGB strafbar. Neben Geld- oder Freiheitsstrafe droht fast immer der Verlust der Fahrerlaubnis. Dieser Beitrag erklärt, ab welchem Wert eine Fahrt strafbar ist, was eine Ordnungswidrigkeit bleibt und welche Folgen für den Führerschein drohen.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat: die Grenzwerte
Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft ist das Führen eines Kraftfahrzeugs eine Ordnungswidrigkeit, auch wenn der Fahrer keine Ausfallerscheinungen zeigt (§ 24a StVG). Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot (§ 24c StVG). Eine Straftat nach § 316 StGB liegt vor, wenn der Fahrer fahruntüchtig ist. Nach ständiger Rechtsprechung gelten Kraftfahrer ab 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig, ohne dass es auf weitere Anzeichen ankommt. Darunter, ab etwa 0,3 Promille, kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, etwa Schlangenlinien oder ein Unfall ohne anderen Grund.
Strafe bei Trunkenheit im Verkehr
§ 316 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, und zwar auch bei fahrlässiger Begehung. Gefährdet der Fahrer dabei andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor, die mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 315c StGB). Beim Ersttäter ohne Unfall wird in der Praxis häufig eine Geldstrafe verhängt; ihre Höhe richtet sich nach dem Einkommen.
Führerscheinentzug, Sperrfrist und MPU
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; das Gericht entzieht dann die Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 StGB) und bestimmt eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird (§ 69a Abs. 1 StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO). Wer mit 1,6 Promille oder mehr gefahren ist, muss vor der Neuerteilung in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen (§ 13 FeV).
Was Sie nach einer Trunkenheitsfahrt tun sollten
Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Trinkmenge oder zum Trinkzeitpunkt; Sie dürfen zur Sache schweigen. Ein Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig, eine Blutentnahme kann bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt aber auch ohne richterliche Anordnung veranlasst werden (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). Lassen Sie die Akte durch einen Anwalt einsehen, bevor Sie sich äußern. Ob die Blutprobe korrekt entnommen und ausgewertet wurde, ob ein Nachtrunk zu berücksichtigen ist und ob ausnahmsweise von der Entziehung abgesehen werden kann, lässt sich erst anhand der Akte beurteilen.
Rechtsgrundlagen: §§ 24a, 24c StVG; §§ 69, 69a, 315c, 316 StGB; §§ 81a, 111a StPO; § 13 FeV. Stand: Oktober 2026.
Weiterführende Informationen
Rechtsanwalt Ismail Araz, Anwalt für Verkehrsrecht in Hamburg, berät und verteidigt Sie in seiner Kanzlei am Neuen Wall 8. Termine vereinbaren Sie unter 040 35 71 86 72 oder per E-Mail an info@kanzlei-araz.de.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.


