
Arbeitsunfähigkeit: Wer krank ist und nicht arbeiten kann, muss den Arbeitgeber sofort informieren und die Arbeitsunfähigkeit in vielen Fällen ärztlich nachweisen. Seit 2023 läuft der Nachweis für gesetzlich Versicherte elektronisch. Dieser Beitrag erklärt, welche Pflichten Arbeitnehmer haben, was die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) geändert hat und wann der Arbeitgeber den Beweiswert einer Krankschreibung angreifen kann.
Anzeigepflicht: den Arbeitgeber sofort informieren
Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG), in der Regel am ersten Krankheitstag vor Arbeitsbeginn. Die Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; ein Anruf oder eine E-Mail genügt. Die Diagnose müssen Sie dem Arbeitgeber nicht mitteilen.
Nachweispflicht: Wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nötig ist
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag erforderlich; der Arbeitgeber darf sie auch früher verlangen, etwa ab dem ersten Tag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG). Dauert die Erkrankung länger als bescheinigt, ist eine Folgebescheinigung nötig.
Für gesetzlich Versicherte gilt seit dem 1. Januar 2023 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit zu denselben Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen, aber keine Bescheinigung mehr beim Arbeitgeber einreichen (§ 5 Abs. 1a EFZG). Der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse ab. Die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, bleibt bestehen. Ausgenommen sind etwa geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und Fälle, in denen ein Arzt ohne Kassenzulassung die Arbeitsunfähigkeit feststellt; dort und für privat Versicherte bleibt es bei der Bescheinigung auf Papier.
Folgen, wenn der Nachweis fehlt
Solange der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht nachweist oder ärztlich feststellen lässt, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). Wird der Nachweis nachgeholt, muss er nachzahlen. Wiederholte Verstöße gegen die Anzeige- und Nachweispflicht können nach einer Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Beweiswert der Krankschreibung bei einer Kündigung
Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann ihn erschüttern, wenn er Tatsachen darlegt und beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat das angenommen, als eine Arbeitnehmerin am Tag ihrer Eigenkündigung eine Bescheinigung einreichte, die passgenau die gesamte Kündigungsfrist abdeckte (BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21), und als Folgebescheinigungen exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist reichten und der Arbeitnehmer danach sofort eine neue Stelle antrat (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23). Ist der Beweiswert erschüttert, muss der Arbeitnehmer die Erkrankung auf andere Weise beweisen, etwa durch die Aussage des behandelnden Arztes.
Längere Arbeitsunfähigkeit: Entgeltfortzahlung und BEM
Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen weiter (§ 3 Abs. 1 EFZG), danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ihm ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Unterbleibt es, wird eine spätere krankheitsbedingte Kündigung für den Arbeitgeber deutlich schwerer zu begründen.
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung: §§ 3, 5, 7 EFZG; § 167 Abs. 2 SGB IX; BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23. Stand: Oktober 2026.
Weiterführende Informationen
Rechtsanwalt Ismail Araz, Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in seiner Kanzlei am Neuen Wall 8. Termine vereinbaren Sie unter 040 35 71 86 72 oder per E-Mail an info@kanzlei-araz.de.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.


