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Sachgrundlose Befristung und Arbeitnehmerüberlassung: Tariflich verlängerte Überlassungsdauer

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Sachgrundlose Befristung und Arbeitnehmerüberlassung: Die tariflich verlängerte Überlassungsdauer

Die Arbeitnehmerüberlassung, auch bekannt als Leiharbeit, ist ein wichtiger Bestandteil der modernen Arbeitswelt. Sie ermöglicht Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Doch wie verhält es sich mit der Befristung von Arbeitsverträgen in der Leiharbeit? Gilt hier die Regel der sachgrundlosen Befristung, und wie können Tarifverträge die Überlassungsdauer beeinflussen? In diesem Artikel werden wir diese Fragen im Kontext eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ausführlich behandeln.

I. Einleitung

Die Arbeitnehmerüberlassung ist eine Form der Beschäftigung, bei der Arbeitnehmer von einem Zeitarbeitsunternehmen an Dritte, die sogenannten Entleiher, verliehen werden. In dieser Branche sind befristete Arbeitsverträge üblich, um die Flexibilität zu wahren. Doch wie verhält es sich mit der Befristung solcher Verträge? Gilt hier die Regel der sachgrundlosen Befristung?

Das Urteil des BAG vom 5. April 2023 (7 AZR 223/22) wirft Licht auf diese Thematik und beleuchtet die Auswirkungen von Tarifverträgen auf die Überlassungsdauer.

II. Die sachgrundlose Befristung

Grundsätzlich sieht das deutsche Arbeitsrecht vor, dass Arbeitsverträge ohne einen sachlichen Grund nicht unbegrenzt befristet werden dürfen. Dies ist in § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt. Eine sachgrundlose Befristung ist in der Regel für maximal zwei Jahre zulässig und kann höchstens dreimal verlängert werden.

III. Arbeitnehmerüberlassung und Tarifverträge

In der Arbeitnehmerüberlassung können Tarifverträge eine wichtige Rolle spielen. Diese Verträge regeln nicht nur die Arbeitsbedingungen, sondern können auch die Überlassungsdauer beeinflussen. Im vorliegenden Fall hatte die A Zeitarbeit GmbH & Co. OHG (A), ein Zeitarbeitsunternehmen, mit der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) einen Tarifvertrag über die Vergütung und Einsatzbedingungen von Zeitarbeitnehmern (TV VEZ) abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag beinhaltete auch Regelungen zur Überlassungsdauer.

IV. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das Urteil des BAG stellt fest, dass Tarifverträge wie der TV VEZ die Überlassungsdauer von Leiharbeitnehmern verlängern können. Im konkreten Fall war der Kläger bei A beschäftigt und wurde an die Beklagte, ein Unternehmen der Automobilindustrie, überlassen. Gemäß dem TV VEZ durfte die Überlassungsdauer maximal 36 aufeinanderfolgende Monate betragen. Diese Zeit konnte jedoch verkürzt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt waren, einschließlich nachhaltigem Personalbedarf und individuellen Qualifikationsvoraussetzungen.

Das Gericht entschied, dass die tariflich verlängerte Überlassungsdauer gemäß dem TV VEZ rechtens sei und die Befristung des Arbeitsvertrags des Klägers am 31. Mai 2020 wirksam war.

V. Fazit

Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen ist ein wichtiges Thema im Arbeitsrecht. In der Arbeitnehmerüberlassung können Tarifverträge wie der TV VEZ die Überlassungsdauer beeinflussen und verlängern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass Tarifverträge die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Befristung von Arbeitsverträgen in der Leiharbeit verändern können.

Das Urteil des BAG zeigt, dass solche Tarifverträge vor Gericht Bestand haben können, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Es ist daher ratsam, die geltenden Tarifverträge zu kennen und sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen, um potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden. Arbeitnehmer in der Leiharbeit sollten auch ihre individuellen Verträge genau prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte unternehmen, wenn sie Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung haben.