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Leiharbeit und gleiches Arbeitsentgelt: Tarifverträge und ihre Auswirkungen

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Die Leiharbeit, auch Zeitarbeit genannt, ist in der modernen Arbeitswelt weit verbreitet und bietet Flexibilität sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Doch eine wichtige Frage im Zusammenhang mit Leiharbeit betrifft das Arbeitsentgelt. Gilt hier das Prinzip des gleichen Arbeitsentgelts für Leiharbeitnehmer? Wie beeinflussen Tarifverträge diese Regelung? In diesem Artikel werden wir diese Fragen eingehend beleuchten, insbesondere vor dem Hintergrund eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts.

I. Einleitung

Leiharbeit, bei der Arbeitnehmer von Zeitarbeitsunternehmen an andere Unternehmen (Entleiher) verliehen werden, hat in den letzten Jahren in Deutschland zugenommen. Dabei stellt sich die Frage, ob Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt wie die Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten sollten. Das Prinzip des „equal pay“ (gleiches Entgelt) spielt hier eine entscheidende Rolle.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2023 (5 AZR 143/19) wirft Licht auf diese Thematik und gibt wichtige Hinweise zur Anwendung von Tarifverträgen in der Leiharbeit.

II. Das Prinzip des gleichen Arbeitsentgelts

Grundsätzlich sieht das deutsche Arbeitsrecht vor, dass Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten sollen. Dieses Prinzip ist in § 8 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG a.F. verankert. Es soll sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer nicht schlechter gestellt sind als ihre Kollegen im Entleihbetrieb.

III. Die Rolle von Tarifverträgen

Tarifverträge sind in der deutschen Arbeitswelt von großer Bedeutung. Sie regeln nicht nur Arbeitsbedingungen, sondern können auch von den Grundsätzen des „equal pay“ abweichen. Im Fall des Bundesarbeitsgerichts gab es Tarifverträge zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und Gewerkschaften wie ver.di. Diese Tarifverträge sahen vor, dass Leiharbeitnehmer in bestimmten Fällen weniger verdienen können als Stammarbeitnehmer des Entleihbetriebs.

IV. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt fest, dass Tarifverträge, die vom Prinzip des gleichen Arbeitsentgelts „nach unten“ abweichen, den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Das bedeutet, dass solche Tarifverträge grundsätzlich gültig sind und angewendet werden können, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin gegen ihren Arbeitgeber, ein Zeitarbeitsunternehmen, geklagt, weil sie der Meinung war, dass sie das gleiche Arbeitsentgelt wie die Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten sollte. Die Klägerin war Mitglied von ver.di, während die Beklagte dem iGZ e.V. angehörte und Tarifverträge abgeschlossen hatte, die eine Abweichung vom „equal pay“-Prinzip erlaubten.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass diese Tarifverträge den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen und somit gültig sind. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie die Stammarbeitnehmer des Entleihers, da die Tarifverträge Abweichungen erlaubten.

V. Fazit

Die Frage des gleichen Arbeitsentgelts in der Leiharbeit ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter Tarifverträge und die Mitgliedschaft in Gewerkschaften. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass Tarifverträge, die Abweichungen vom „equal pay“-Prinzip vorsehen, rechtens sein können, solange sie den unionsrechtlichen Anforderungen genügen.