Ersatzzustellung nach § 180 ZPO: Ohne Übergabeversuch kein wirksamer Einwurf in den Briefkasten Ein Urteil darf nur dann in den Briefkasten eingelegt werden, wenn der Zusteller vorher die persönliche Übergabe versucht hat. Sonst ist die Ersatzzustellung unwirksam und die Berufungsfrist beginnt nicht (BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 65/25).
Anwalt Arbeitsrecht Hamburg · Rechtsanwalt Ismail Araz
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Kündigung erhalten, Aufhebungsvertrag vorgelegt oder Abfindung im Raum? Rechtsanwalt Ismail Araz prüft Ihre Lage, erhebt die Kündigungsschutzklage und verhandelt Ihre Abfindung, außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht Hamburg sowie bundesweit.
- 2003
- Kanzleigründung
- 3 Wochen
- Klagefrist nach Zugang der Kündigung
- Bundesweit
- Vertretung vor den Arbeitsgerichten

Schwerpunkt Arbeitsrecht
Anwalt Arbeitsrecht Hamburg: Kündigung, Abfindung, Aufhebungsvertrag
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg vertritt Rechtsanwalt Araz seit 2003 Arbeitnehmer bei Kündigungen und bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Arbeitgeber berät er bei Abmahnung, Kündigungsvorbereitung und Aufhebungsverträgen.
- Kündigungsschutzklage§§ 1, 4 KSchG
- Abfindung§§ 1a, 9, 10 KSchG
- Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag§ 623 BGB · § 159 SGB III
- Fristlose Kündigung§ 626 BGB
- Abmahnung§ 314 Abs. 2 BGB
- Arbeitszeugnis§ 109 GewO
- Urlaub und Urlaubsabgeltung§ 7 Abs. 4 BUrlG
- Mutterschutz, Schwerbehinderung§ 17 MuSchG · § 168 SGB IX
- Wettbewerbsverbot, Kundenschutz§§ 74 ff. HGB
Tätigkeitsgebiete
Arbeitsrecht in Hamburg, Verkehrsrecht und weitere Rechtsgebiete
Neben dem Arbeitsrecht vertritt die Kanzlei Mandanten im Verkehrsrecht, im Familien- und Mietrecht sowie im Urheberrecht. Bei Bedarf arbeitet Rechtsanwalt Araz mit Kfz-Sachverständigen und Notaren zusammen.
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Arbeitsrecht Kündigung Kündigungsschutzklage und Abfindung -
Arbeitsrecht Abfindung Höhe, Steuern, Verhandlung -
Arbeitsrecht Abmahnung Prüfung, Gegendarstellung, Entfernung -
Arbeitsrecht Urlaub und Urlaubsgeld Urlaubsanspruch und Abgeltung -
Verkehrsrecht Verkehrsrecht Bußgeld, Fahrverbot, Führerschein -
Verkehrsrecht Verkehrsunfall Schadensersatz und Schmerzensgeld -
Verkehrsrecht Verkehrsstrafrecht Unfallflucht, Trunkenheit, Rennen -
Verkehrsrecht Gebrauchtwagenkauf Mängel, Rücktritt, Gewährleistung -
Weitere Gebiete Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgang -
Weitere Gebiete Mietrecht Kündigung, Mängel, Nebenkosten -
Weitere Gebiete Urheberrecht Musik- und Filmrechte im europäischen Raum -
Übersicht Alle Tätigkeitsgebiete Übersicht der Kanzlei
Die Kanzlei
Rechtsanwalt Ismail Araz
Rechtsanwalt Ismail Araz gründete die Kanzlei im September 2003, unmittelbar nach seiner Zulassung zur Anwaltschaft. Er hat die Fachanwaltslehrgänge im Arbeitsrecht und im Verkehrsrecht absolviert.
Zur Mandantschaft gehören Privatpersonen, kleine und mittelständische Unternehmen sowie Musik- und Filmproduktionsgesellschaften und Künstler, insbesondere aus der Türkei, die er überwiegend in urheberrechtlichen Angelegenheiten im europäischen Raum betreut.
Über die Kanzlei„Jeder Fall wird individuell analysiert, mit dem Ziel, die wirtschaftlich und rechtlich beste Lösung zu erreichen.“
Rechtsanwalt Ismail Araz


Arbeitsweise
So arbeitet die Kanzlei
Ein Ansprechpartner
Rechtsanwalt Araz bearbeitet Ihr Mandat selbst, vom ersten Gespräch bis zum Abschluss.
Klare Einschätzung
Sie erfahren früh, welche Ansprüche bestehen, welche Risiken es gibt und was das Verfahren voraussichtlich kostet.
Fristen im Blick
Klagefristen, Ausschlussfristen und Verjährung werden zu Beginn des Mandats erfasst und überwacht.
Laufende Information
Sie erhalten Abschriften aller Schriftsätze und werden vor jeder Entscheidung, insbesondere über einen Vergleich, gefragt.
Erstgespräch
Diese Unterlagen helfen bei der ersten Besprechung
Je vollständiger die Unterlagen, desto genauer die Einschätzung im ersten Termin. Fehlende Dokumente sind kein Grund, den Termin zu verschieben, wenn eine Frist läuft.

- Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertragmit Umschlag und dem Datum, an dem Sie das Schreiben erhalten haben
- Arbeitsvertrag mit allen Änderungenauch Bonus-, Provisions- und Dienstwagenregelungen
- Die letzten drei GehaltsabrechnungenGrundlage für Abfindung und Annahmeverzugslohn
- Abmahnungen und SchriftverkehrE-Mails, Gesprächsnotizen, Zwischenzeugnisse
- Angaben zum Betriebungefähre Zahl der Beschäftigten, Betriebsrat ja oder nein
- Nachweise über besonderen SchutzSchwerbehindertenausweis, Gleichstellung, Mutterpass
- RechtsschutzversicherungName der Versicherung und Versicherungsnummer
Rechts-Blog
Aktuelles aus dem Arbeitsrecht
Ersatzzustellung nach § 180 ZPO: Ohne Übergabeversuch kein wirksamer Einwurf in den Briefkasten Ein Urteil darf nur dann in den Briefkasten eingelegt werden, wenn der Zusteller vorher die persönliche Übergabe versucht hat. Sonst ist die Ersatzzustellung unwirksam und die Berufungsfrist beginnt nicht (BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 65/25).
Berufungsbegründungsfrist versäumt: beA-Nachricht im falschen Postfach des Landesarbeitsgerichts Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist ging die Begründung per beA im Verwaltungspostfach des Landesarbeitsgerichts ein. Auf eine Weiterleitung am selben Tag durfte der Anwalt nicht vertrauen (BAG, Beschluss vom 14.09.2026 – 6 AZB 10/26).
Fünfmonatsfrist für Urteile des Landesarbeitsgerichts: Eingang auf der Poststelle genügt Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts muss binnen fünf Monaten vollständig und unterschrieben auf der Geschäftsstelle liegen. Das BAG lässt dafür den Eingang auf der gemeinsamen Poststelle genügen (Beschluss vom 18.09.2026 – 8 AZB 6/26). Häufige Fragen
Fragen zu Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag
Kurze Antworten mit den maßgeblichen Vorschriften. Ob und welche Ansprüche Sie haben, klärt das Erstgespräch.
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung zu klagen?
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Satz 1 KSchG). Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
Die Frist gilt auch für die fristlose Kündigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) und für Kündigungen, die aus anderen Gründen unwirksam sind, etwa wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats.
Wie läuft eine Kündigungsschutzklage in Hamburg ab?
Die Klage wird beim Arbeitsgericht Hamburg eingereicht, wenn Sie in Hamburg arbeiten. Kündigungsverfahren sind vorrangig zu erledigen; die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a Abs. 2 ArbGG). Dort versucht das Gericht eine Einigung, häufig über eine Abfindung.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Kammer mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern im Kammertermin durch Urteil. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg möglich.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Der Streitwert beträgt in der Regel drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG); danach richten sich die Anwaltsgebühren nach dem RVG. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten. Endet das Verfahren insgesamt durch gerichtlichen Vergleich, entfallen die Gerichtsgebühren (Vorbemerkung 8 zum Kostenverzeichnis des GKG).
Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in der Regel. Die Kanzlei nennt Ihnen die voraussichtlichen Kosten vor Beginn des Mandats.
Habe ich nach einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?
Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Ein Anspruch kann sich aus § 1a KSchG ergeben, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und die Abfindung für den Fall anbietet, dass Sie keine Klage erheben. Sie beträgt dann 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Anspruch kann außerdem aus einem Sozialplan, einem Tarifvertrag oder einer gerichtlichen Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG folgen.
In der Praxis werden die meisten Abfindungen im Vergleich ausgehandelt, nachdem Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Wie viel erreichbar ist, hängt vor allem von den Erfolgsaussichten der Klage ab.
Welche Kündigungsfrist gilt für mich?
Ohne abweichende Regelung beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit, ab zwei Jahren auf einen Monat zum Monatsende und gestaffelt bis zu sieben Monaten nach zwanzig Jahren (§ 622 Abs. 2 BGB).
Tarifverträge und Arbeitsverträge können andere Fristen vorsehen. Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Wer trägt die Anwaltskosten vor dem Arbeitsgericht?
Im Urteilsverfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, auch wenn sie den Prozess gewinnt (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Kanzlei weist darauf vor Abschluss des Mandats hin, wie es § 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorschreibt.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, holt die Kanzlei die Deckungszusage ein. Bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.
Was kostet eine Erstberatung im Arbeitsrecht?
Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch auf höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen ist (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die Kosten nennt Ihnen die Kanzlei vor Beginn der Beratung.
Kann ein Aufhebungsvertrag Nachteile beim Arbeitslosengeld haben?
Ja. Wer das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag selbst mit beendet, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Zusätzlich kann der Anspruch ruhen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten und eine Abfindung gezahlt wird (§ 158 SGB III). Lassen Sie den Vertrag deshalb vor der Unterschrift prüfen.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz in meinem Betrieb?
Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 KSchG). Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begonnen haben, kann ein Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern gelten. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt.
Auch ohne Kündigungsschutzgesetz kann eine Kündigung unwirksam sein, etwa wegen fehlender Schriftform (§ 623 BGB), fehlender Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) oder besonderen Kündigungsschutzes in Schwangerschaft (§ 17 MuSchG) oder bei Schwerbehinderung (§ 168 SGB IX).
Was gilt bei einer fristlosen Kündigung?
Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 626 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber muss sie innerhalb von zwei Wochen erklären, nachdem er von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Bei einer Verdachtskündigung muss er Sie vorher anhören.
Gegen eine fristlose Kündigung gilt ebenfalls die Klagefrist von drei Wochen. Häufig wird hilfsweise ordentlich gekündigt; auch dagegen ist Klage zu erheben.
Welches Arbeitsgericht ist zuständig, wenn ich im Hamburger Umland arbeite?
Klagen können Sie unter anderem bei dem Arbeitsgericht erheben, in dessen Bezirk Sie gewöhnlich arbeiten oder zuletzt gearbeitet haben (§ 48 Abs. 1a ArbGG). Wer in Hamburg arbeitet, klagt vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Für Arbeitsorte im Umland sind andere Gerichte zuständig, etwa das Arbeitsgericht Elmshorn für den Kreis Pinneberg oder das Arbeitsgericht Lübeck für die Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg.
Rechtsanwalt Araz vertritt Mandanten aus Hamburg und Umgebung vor diesen Gerichten und bundesweit vor allen Arbeitsgerichten.
Habe ich Anspruch auf ein gutes Arbeitszeugnis?
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf Verlangen mit Angaben zu Leistung und Verhalten (§ 109 Abs. 1 GewO). Es muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine versteckten Aussagen enthalten (§ 109 Abs. 2 GewO).
Ein unvollständiges oder unzutreffendes Zeugnis kann außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht berichtigt werden.

Anwalt Arbeitsrecht Hamburg
Beratungstermin beim Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Rufen Sie während der Sprechzeiten an oder schreiben Sie eine E-Mail mit einer kurzen Schilderung und, bei einer Kündigung, dem Datum des Zugangs. Termine außerhalb der Sprechzeiten und Besuche beim Mandanten sind nach Absprache möglich.
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